Auch die Handwerkerrechnung gehört in die Steuererklärung!
2012-02-01 09:50 von admin
Privatleute sind dazu berechtigt, die Arbeitskosten für nahezu sämtliche Renovierungs- und Reparaturarbeiten am eigenen Haus von der Steuer abzusetzen. Je Haushalt können somit bis zu 1.200 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist es jedoch wichtig, zu wissen, dass lediglich die Arbeitskosten und nicht das vom Handwerker verwendete Material oder eingesetzte Mittel für wie für Befestigungstechnik, Verbindungstechnik oder Verbrauchsmaterialien absetzbar sind. Außerdem ist es nicht gestattet, dass die beim Finanzamt eingereichte Rechnung bar bezahlt wurde.
Mit welchem Steuerbonus ist zu rechnen?
20 Prozent der Arbeitskosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten bis zu einem maximalen jährlichen Wert von 6.000 Euro können von privaten Hausbesitzern steuerlich geltend gemacht werden. Bei Erreichen dieses Höchstbetrages ergibt sich somit ein Steuervorteil von 1.200 Euro. Bei Handwerkerkosten von beispielsweise nur 3.000 Euro würde der Steuerbonus dementsprechend wenigstens noch 600 Euro beträgt. Zu beachten ist, dass dieser Prozentsatz, der abgesetzt werden kann, allerdings je Haushalt gilt. Dies hat zur Folge hat, dass die zur Absetzung berücksichtigbaren Handwerkerkosten auch bei Ehepaaren bei insgesamt 6.000 Euro liegen.
Ein weitere Annehmlichkeit stellt die Tatsache dar, dass man auch für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten sind, aber im Haushalt verrichtet werden, wie zum Beispiel Fenster- oder Wohnungsreinigung, zusätzlich den Steuervorteil für handwerkliche Dienstleistungen beanspruchen kann.
Welche Nachweise werden vom Finanzamt verlangt?
Der Steuerzahler muss zur Berücksichtigung der Handwerkerrechnung eben diese bei seinem zuständigen Finanzamt einreichen. Dabei können die bei den Arbeiten entstandenen Materialkosten nicht berücksichtigt werden. Die Begünstigung bezieht sich auf die Arbeits- und Fahrtkosten, jeweils inklusive Mehrwertsteuer. Dabei muss beachtet werden, dass der Arbeitskostenanteil in der Rechnung separat aufgeführt ist, da der Steuerbonus sonst nicht gewährt werden kann. Das Gleiche gilt für Rechnungen, die bar bezahlt worden sind, da das Finanzamt einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg vorgelegt haben möchte. Außerdem kann der Steuerbonus ebenso nicht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Handwerkerrechnung vorher bereits als Werbungskosten, Sonderausgabe, Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung eingereicht wurde.
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